Rechtsanwalt Offermanns
Anwalt für Arbeitsrecht

Ich berate und vertrete sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberseite in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vom Arbeitsvertrag bis zum Zeugnis. Dazu gehören insbesondere folgende Themen:


  • Arbeitsrecht des öffentlichen und kirchlichen Dienstes - TVöD und AVR (Merke: Für die bei einem öffentlichen Dienstgeber oder im Bereich der Kirchen angestellten Arbeitnehmer gilt das allgemeine Arbeitsrecht, soweit sich nicht aus der Sonderstellung des Arbeitgebers etwas anderes ergibt.)
  • Befristung (Merke: Werden Mitarbeitende über das Befristungsende hinaus weiterbeschäftigt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.)
  • Arbeitsvertrag (Merke: Auch mündliche Arbeitsverträge sind wirksam. Arbeitnehmer können gemäß Nachweisgesetz einen schriflichen Nachweis der wichtigsten Arbeitsbedingungen verlangen.
  • Gehalt (Merke: Der Ar­beit­ge­ber kommt au­to­ma­tisch in Ver­zug, wenn er bis zum vereinbarten Termin nicht zahlt. Bei Verzug muss er Zinsen zahlen. Der Arbeitgeber kann auch in Verzug kommen, wenn er die angebotene Arbeitskraft nicht annimmt.)
  • Urlaub (Merke: Urlaubsansprüche verfallen nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub bis zu einem bestimmten Termin zu nehmen, weil er sonst verfällt.)
  • Abmahnung (Merke: Eine Abmahnung muss nicht in einer bestimmten Fristen ausgesprochen werden.)
  • Kündigung (Merke: Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. Das bedeutet, eine Kündigung kann von beiden Arbeitsvertragsparteien nur auf Papier und mit Unterschrift ausgesprochen werden.)
  • Mobbing (Merke: Mobbing ist kein rechtlich definierter Begriff. Die Besonderheit besteht darin, dass das Zusammentreffen verschiedener Verhaltensweisen zu einer Rechtsfolge führen kann, die sich bei der einzelnen Betrachtung nicht ergeben würde.)
  • Zeugnis (Merke: Es ist inzwischen anerkannt, dass in einem Zeugnis üblicherweise auch eine Dankesformel enthalten sein muss.)
  • Arbeitslosengeld (Merke: Nicht jede Arbeitnehmerkündigung führt automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.)
  • geringfügige Beschäftigung (Merke: Geringfügige Beschäftigte sind ganz normale Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, für die aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Besonderheiten gelten.)
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